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856 CH-BL

§ 3 Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Leistungsvertrag und Beitragshöhe

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§ 3 Frauenhausgesetz · Leistungsvertrag und Beitragshöhe

1. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge zusammen mit der Trägerschaft von anerkannten Frauenhäusern in Leistungsverträgen für eine längstens vierjährige Laufzeit.

2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem prozentualen Anteil der durchschnittlichen Belegung der Frauenhäuser durch Kantonseinwohnerinnen und ihre Kinder sowie nach dem konsolidierten Budget der Trägerschaft. Sie werden jeweils für eine Leistungsperiode festgelegt.

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