Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
856 CH-BL

§ 2 Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Anerkennung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Frauenhausgesetz · Anerkennung

1. Ein Frauenhaus wird anerkannt

a. wenn es einem offensichtlichen Bedürfnis entspricht und eine vertretbare Grösse hat;

b. wenn es allen Frauen des Kantons offen steht;

c. wenn seine Trägerschaft konfessionell und politisch neutral ist;

d. * wenn der Kanton in der Trägerschaft vertreten ist;

e. * wenn von den Nutzerinnen eine Kostgeldbeteiligung verlangt wird.

← § 1 Frauenhausgesetz Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Grundsatz § 3 Frauenhausgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →