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CH-BL
§ 2 Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Anerkennung
§ 2 Frauenhausgesetz · Anerkennung
1. Ein Frauenhaus wird anerkannt
a. wenn es einem offensichtlichen Bedürfnis entspricht und eine vertretbare Grösse hat;
b. wenn es allen Frauen des Kantons offen steht;
c. wenn seine Trägerschaft konfessionell und politisch neutral ist;
d. * wenn der Kanton in der Trägerschaft vertreten ist;
e. * wenn von den Nutzerinnen eine Kostgeldbeteiligung verlangt wird.