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856 CH-BL

§ 1 Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Grundsatz

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§ 1 Frauenhausgesetz · Grundsatz

1. Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung von anerkannten Frauenhäusern in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

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