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856 CH-BL

Gesetz über Beiträge an Frauenhäuser und ähnliche Institutionen (Frauenhausgesetz) - Grundsatz

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung von anerkannten Frauenhäusern in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

1. Ein Frauenhaus wird anerkannt

a. wenn es einem offensichtlichen Bedürfnis entspricht und eine vertretbare Grösse hat;

b. wenn es allen Frauen des Kantons offen steht;

c. wenn seine Trägerschaft konfessionell und politisch neutral ist;

d. * wenn der Kanton in der Trägerschaft vertreten ist;

e. * wenn von den Nutzerinnen eine Kostgeldbeteiligung verlangt wird.

1. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge zusammen mit der Trägerschaft von anerkannten Frauenhäusern in Leistungsverträgen für eine längstens vierjährige Laufzeit.

2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem prozentualen Anteil der durchschnittlichen Belegung der Frauenhäuser durch Kantonseinwohnerinnen und ihre Kinder sowie nach dem konsolidierten Budget der Trägerschaft. Sie werden jeweils für eine Leistungsperiode festgelegt.

1. Die zuständige Direktion verfügt die Anerkennung, gegebenenfalls deren Widerruf, ernennt die Vertretung des Kantons, stellt Antrag an den Regierungsrat und vollzieht die Beitragsleistung.

1. Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die Männer mit Kindern betreuen, welche von der Ehefrau beziehungsweise der Mutter verlassen worden sind.

2. Der Kanton kann Beiträge an gemeinnützige Institutionen ausrichten, die sich notfallmässig vergewaltigter Frauen annehmen.

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