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855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Vorstand VK

Organisation - Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
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Art. 9 IVSE · Vorstand VK

1. Der Vorstand VK ist zuständig für

a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37;

b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39;

c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40;

d. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;

e. die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3;

f. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;

g. den Erlass folgender Richtlinien

1. zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21;

2. zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30;

3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2;

4. zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2;

h. die Verabschiedung von Empfehlungen;

i. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen;

k. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

2. An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.

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