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855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - VK

Organisation - Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
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Art. 8 IVSE · VK

1. Die VK ist zuständig für

a. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2; Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit;

b. den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

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