855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Organe
Organisation - Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 7 IVSE · Organe
1. Organe der IVSE sind
a. die VK,
b. der Vorstand VK,
c. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
d. die Regionalkonferenzen,
e. die Rechnungsprüfungskommission.
2. Wahlen und Abstimmungen
a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a.
b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.