Art. 6 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Vollzug
Art. 6 IVSE · Vollzug
1. Die SODK ist so lange federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2. Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3. Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören
a. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
b. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD),
c. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK).
4. Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die SDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.