855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 43 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Liste
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsregelung IHV/IVSE
Art. 43 IVSE · Liste
1. Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2. Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von 6 Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.