855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 42 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsregelung IHV/IVSE
Art. 42 IVSE · Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1. Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2. Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.