855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenübernahmegarantien
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Aufhebung der IVSE
Art. 41 IVSE · Kostenübernahmegarantien
1. Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.