Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 38 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Kündigung der IVSE
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Art. 38 IVSE

1. Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

2. Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

3. Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.

4. Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

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