855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 37 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Verfahren
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Beitritt zur IVSE
Art. 37 IVSE · Verfahren
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2. Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zuhanden des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3. In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2 der Beitritt erfolgt.
4. Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.