Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 36 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Beitritt

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Beitritt zur IVSE
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Art. 36 IVSE · Beitritt

1. Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

2. Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

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