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855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 35 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Streitbeilegung

Rechtsschutz und Streitbeilegung
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Art. 35 IVSE · Streitbeilegung

1. Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

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