855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Einrichtungen - Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33 IVSE
1. Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2. Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.