Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 33 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Einrichtungen - Qualität und Wirtschaftlichkeit
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Art. 33 IVSE

1. Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

2. Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.

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