Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 29 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 IVSE · Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

1. Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

2. Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.

← Art. 28 IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Art. 30 IVSE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →