Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 28 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenbeteiligung; Grundsätze

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
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Art. 28 IVSE · Kostenbeteiligung; Grundsätze

1. Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel 3 (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.

2. Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.

3. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

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