855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 27 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Modalitäten
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Kostenübernahmegarantie
Art. 27 IVSE · Modalitäten
1. Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2. Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3. Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.