855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 25 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Inkasso
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
Art. 25 IVSE · Inkasso
1. Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2. Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3. Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.