Art. 24 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Verrechnungseinheit
Art. 24 IVSE · Verrechnungseinheit
1. Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2. Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Abs. 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.