Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 23 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Methode

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
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Art. 23 IVSE · Methode

1. Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.

2. Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.

3. Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.

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