855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 23 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Methode
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
Art. 23 IVSE · Methode
1. Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2. Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3. Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.