Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 22 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Beiträge der Unterhaltspflichtigen

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 IVSE · Beiträge der Unterhaltspflichtigen

1. Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.

2. Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

← Art. 21 IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Art. 23 IVSE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →