Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 21 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
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Art. 21 IVSE · Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

1. Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.

2. Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.

3. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

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