855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 21 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Leistungsabgeltung
Art. 21 IVSE · Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1. Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2. Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.