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855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Bereiche

Grundlagen - Geltungsbereich
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Art. 2 IVSE · Bereiche

1. Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche

A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.

B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)

a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;

b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;

c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.

Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.

C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich

D Einrichtungen der externen Sonderschulung

a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;

b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder;

c. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.

2. Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.

3. Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

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