Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Grundsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 IVSE

1. Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.

2. Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.

← Art. 18 IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Art. 20 IVSE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →