855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - Grundsatz
Art. 19 IVSE
1. Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2. Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.