855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 15 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit
Organisation - Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Art. 15 IVSE · Zuständigkeit
1. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für
a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 Bst. e-h; Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;
b. den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2;
c. die Instruktion der Verbindungsstellen.