Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 15 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit

Organisation - Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
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Art. 15 IVSE · Zuständigkeit

1. Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für

a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 Bst. e-h; Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;

b. den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2;

c. die Instruktion der Verbindungsstellen.

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