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855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zusammenschluss

Organisation - Regionalkonferenzen
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Art. 12 IVSE · Zusammenschluss

1. Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.

2. Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.

3. Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

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