Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit

Organisation - Verbindungsstellen
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Art. 11 IVSE · Zuständigkeit

1. Die Verbindungsstellen sind zuständig für

a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie;

b. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;

c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;

d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;

e. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.

2. Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.

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