855.2
IVSECIIS
CH-BL
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit
Organisation - Verbindungsstellen
Art. 11 IVSE · Zuständigkeit
1. Die Verbindungsstellen sind zuständig für
a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2. Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.