Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
855.2 IVSECIIS CH-BL

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Bezeichnung

Organisation - Verbindungsstellen
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Art. 10 IVSE · Bezeichnung

1. Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

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