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§ 9 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Weitere Leistungen

Leistungen der Behindertenhilfe
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§ 9 Behindertenhilfegesetz, BHG · Weitere Leistungen

1. Die weiteren Leistungen umfassen die Beratung und Unterstützung der Personen mit Behinderung bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs. Sie unterstützen die Personen mit Behinderung in der sozialen Teilhabe und ermöglichen ihnen, die ihnen zustehenden individuell bemessenen Leistungen ihrem Bedarf entsprechend in Anspruch zu nehmen.

2. Das Angebot umfasst insbesondere die behinderungsbedingte Begleitung der individuellen Unterstützungsplanung, Beratung, Selbsthilfe, Treffpunkte und Bildungsangebote.

3. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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