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§ 7 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Personale Leistungen

Leistungen der Behindertenhilfe
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§ 7 Behindertenhilfegesetz, BHG · Personale Leistungen

1. Personale Leistungen umfassen die behinderungsbedingt notwendigen Leistungen der Betreuung und persönlichen Assistenz an die Person mit Behinderung.

2. Sie sind so ausgestaltet, dass sie die Wahlfreiheit der Person mit Behinderung fördern und deren Mitwirkung bei der Form und Gestaltung des Leistungsbezugs ermöglichen.

3. Sie werden nach behinderungsbedingtem Bedarf abgestuft.

4. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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