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§ 6 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Leistungstypen

Leistungen der Behindertenhilfe
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§ 6 Behindertenhilfegesetz, BHG · Leistungstypen

1. Die Leistungen der Behindertenhilfe umfassen behinderungsbedingt notwendige Angebote in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur sowie weitere Leistungen, welche die Person mit Behinderung bei der Wahrnehmung dieser Angebote oder in ihrer sozialen Teilhabe unterstützen.

2. Dabei wird unterschieden zwischen

a. personalen Leistungen an die Person mit Behinderung;

b. nicht personalen Leistungen zugunsten der Person mit Behinderung;

c. weiteren Leistungen.

3. Der Regierungsrat legt die bei der Behindertenhilfe anrechenbaren Leistungen fest.

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