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§ 5 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Behindertenhilfegesetz, BHG · Begriffe

1. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a. «soziale Teilhabe» Einbezogensein in eine Lebenssituation, wobei ein Nachteilsausgleich in der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen der behinderungsbedingten Benachteiligung einer Person und ihren Umweltfaktoren erfolgen soll und die Selbstbestimmung der Person mit Behinderung angestrebt wird;

b. «Leistungsarten im Lebensbereich Wohnen» Leistungen in anerkannten Wohnheimen und anderen, ambulant betreuten und selbständigen Wohnformen sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe in diesem Lebensbereich ermöglichen, inklusive der Freizeitgestaltung;

c. «Leistungsarten im Lebensbereich Tagesstruktur» Leistungen in anerkannten Werk- und Tagesstätten sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe in den Bereichen Arbeit und Tagesgestaltung ermöglichen;

d. «IFEG-Leistungen» Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten; Leistungen in Wohnheimen umfassen alle im Rahmen des Heimangebots möglichen Wohnformen, Leistungen in Werkstätten umfassen alle im Rahmen eines Werkstattangebots möglichen Formen von begleiteter Arbeit;

e. «ambulante Leistungen» Leistungen im Lebensbereich Wohnen, die ausserhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG in selbständigen Wohnformen erbracht werden, sowie anerkannte Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur, die ausserhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG erbracht werden und der Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds dienen.

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