Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853 BHGLAPhLAD CH-BL

§ 40 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Rechtsmittel

Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Behindertenhilfegesetz, BHG · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide über die Bedarfsstufe, den Leistungsbezug sowie die Kosten und deren Vergütung kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden.

2. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

3. Einsprachen gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 und Beschwerden gegen diese Einspracheentscheide haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Gegen Einspracheentscheide und alle anderen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) Beschwerde erhoben werden.

← § 39 Behindertenhilfegesetz, BHG Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Ziel § 41 Behindertenhilfegesetz, BHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →