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BHGLAPhLAD
CH-BL
§ 40 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Rechtsmittel
Verfahrensbestimmungen
§ 40 Behindertenhilfegesetz, BHG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide über die Bedarfsstufe, den Leistungsbezug sowie die Kosten und deren Vergütung kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden.
2. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
3. Einsprachen gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 und Beschwerden gegen diese Einspracheentscheide haben keine aufschiebende Wirkung.
4. Gegen Einspracheentscheide und alle anderen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) Beschwerde erhoben werden.