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§ 4 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Personen mit Behinderung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Behindertenhilfegesetz, BHG · Personen mit Behinderung

1. Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind volljährige Personen, welche eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen.

2. Personen, die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid gelten, aber aufgrund der fehlenden Beitragszeiten keine Rente der Invalidenversicherung beziehen können, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rentenberechtigt wären, als Personen mit Behinderung.

3. Behinderte Minderjährige gelten als Personen mit Behinderung, wenn sie kumulativ

a. die Volksschule beendet oder eine weiterführende Bildung absolviert haben und kein Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Integration besteht;

b. gemäss Art. 8 ATSG als invalid gelten;

c. keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur beanspruchen können.

4. Personen mit Behinderung, die die Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht haben, gelten im Lebensbereich Wohnen als Personen mit Behinderung für die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze der AHV bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe, solange der behinderungsbedingte Bedarf damit angemessen gedeckt werden kann und der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt. Im Lebensbereich Tagesstruktur richten sich die Leistungen in Art, Dauer und Umfang auf die Gleichstellung von Personen mit und ohne Behinderung im AHV-Alter aus.

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