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BHGLAPhLAD
CH-BL
§ 39 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Schweigepflicht
Verfahrensbestimmungen
§ 39 Behindertenhilfegesetz, BHG · Schweigepflicht
1. Mitarbeitende privater Institutionen und öffentlich-rechtlicher Anstalten, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördenmitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.