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853 BHGLAPhLAD CH-BL

§ 39 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Schweigepflicht

Verfahrensbestimmungen
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§ 39 Behindertenhilfegesetz, BHG · Schweigepflicht

1. Mitarbeitende privater Institutionen und öffentlich-rechtlicher Anstalten, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördenmitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.

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