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BHGLAPhLAD
CH-BL
§ 37 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Leistungsvereinbarungen
Bedarfsplanung
§ 37 Behindertenhilfegesetz, BHG · Leistungsvereinbarungen
1. Der Kanton regelt mittels Leistungsvereinbarung auf der Basis der Bedarfsplanung das Angebot von Institutionen gemäss IFEG und dessen Vergütung, bei den weiteren Leistungen die gegenseitigen Leistungen, deren Vergütung sowie die Anforderungen an Qualität und Berichterstattung.
2. Die BKSD ist für den Abschluss und die Bewirtschaftung der Leistungsvereinbarungen zuständig.