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BHGLAPhLAD
CH-BL
§ 35 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Datenbeschaffung
Bedarfsplanung
§ 35 Behindertenhilfegesetz, BHG · Datenbeschaffung
1. Die BKSD erhebt die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten.
2. Die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten der Bedarfsermittlung werden ihr durch die Institutionen gemäss IFEG und die Abklärungsstelle in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.
3. Weitere für die Bedarfsplanung notwendige statistische und anderweitig aggregierte Daten werden ihr in anonymisierter Form vom Amt für Daten und Statistik und gegebenenfalls vom Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen zur Verfügung gestellt.