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BHGLAPhLAD
CH-BL
§ 34 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Durchführung
Bedarfsplanung
§ 34 Behindertenhilfegesetz, BHG · Durchführung
1. Die Bedarfsplanung der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird gemeinsam periodisch erstellt. Sie umfasst den kurz- und mittelfristigen Bedarf.
2. Die Organisationen der Leistungserbringenden und der Personen mit Behinderung werden angehört.
3. Die gemeinsame Bedarfsplanung wird durch die Regierungsräte der beiden Kantone genehmigt.