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§ 33 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Umsetzung

Bedarfsplanung
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§ 33 Behindertenhilfegesetz, BHG · Umsetzung

1. Die Bedarfsplanung bezeichnet ausgehend vom individuellen Bedarf der Personen mit Behinderung den zu erwartenden qualitativen und quantitativen Bedarf und die Kosten für personale und nicht personale Leistungen unter Berücksichtigung des regionalen Angebotes und der Diversität der Bedürfnisse der Personen mit Behinderung.

2. Sie bestimmt aufgrund der Analyse des qualitativen und quantitativen Angebotes und der Nachfrage den Bedarf an weiteren Leistungen zugunsten der Personen mit Behinderung.

3. Der Regierungsrat legt die Eckwerte für die Umsetzung der Bedarfsplanung fest.

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