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BHGLAPhLAD
CH-BL
§ 32 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Inhalt
Bedarfsplanung
§ 32 Behindertenhilfegesetz, BHG · Inhalt
1. Der Kanton schafft mit der Bedarfsplanung die Voraussetzungen zur Gewährleistung des notwendigen Angebots an Leistungen in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur. Die Bedarfsplanung dient zudem der Steuerung desselben.