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§ 3 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Behindertenhilfegesetz, BHG · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des IFEG und ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen.

2. Es gilt für

a. den innerkantonalen Leistungsbezug von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft;

b. die Bedarfsermittlung und die finanziellen Vorgaben für den ausserkantonalen Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft oder bei Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) oder eines Staatsvertrages;

c. die Leistungserbringenden mit Standort im Kanton Basel-Landschaft, soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt.

3. Es enthält ausserdem Bestimmungen über den Leistungsbezug im Kanton Basel-Landschaft durch Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der IVSE.

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