§ 27 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Anerkennung
§ 27 Behindertenhilfegesetz, BHG · Anerkennung
1. Das Vorliegen einer Anerkennung ist Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen an die Leistungserbringung in einem Wohnheim, durch institutionelle Anbietende von Wohnbegleitungen sowie von Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen für mehr als 3 Personen mit Behinderung.
2. Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäss § 26 dieses Gesetzes
a. die Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform sinngemäss nach Art. 5 Abs. 1 des IFEG erfüllt sind,
b. der Zugang zu einer unabhängigen Anlaufstelle für Beanstandungen gewährleistet ist,
c. die Vorgaben der BKSD insbesondere zu Gewaltprävention, Freiheitsrechte einschränkenden Massnahmen und Personalanstellung eingehalten werden und
d. für das Angebot ein entsprechender Bedarf besteht.
3. Institutionen gemäss IFEG müssen zudem die Bedingungen gemäss der IVSE und ihren ausführenden Richtlinien erfüllen.
4. Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
5. Die BKSD erteilt oder verweigert die Anerkennung.
6. Das Nähere regelt der Regierungsrat.