§ 26 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Allgemeine Anforderungen an Leistungserbringende der personalen und nicht personalen Leistungen
§ 26 Behindertenhilfegesetz, BHG · Allgemeine Anforderungen an Leistungserbringende der personalen und nicht personalen Leistungen
1. Leistungserbringende können personale und nicht personale Leistungen erbringen, wenn sie
a. die dafür erforderlichen Mindestanforderungen an die Qualität in fachlicher und gegebenenfalls baulicher Hinsicht erfüllen und
b. mit jeder von ihnen betreuten Person mit Behinderung einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschliessen, welcher die von ihnen erbrachten Leistungen und das dafür geschuldete Entgelt regelt.
2. Der Regierungsrat legt die Mindestanforderungen an die Qualität und die baulichen Standards fest.
3. Nicht als Leistungserbringende gelten Angehörige. Angehörige einer Person mit Behinderung sind ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre faktische Lebenspartnerin oder ihr faktischer Lebenspartner, ihre Verwandten gerader Linie und ihre voll- und halbbürtigen Geschwister.