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853 BHGLAPhLAD CH-BL

§ 25 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Planungsbeiträge und Baudarlehen

Finanzierung der Leistungen - Gewährleistung des ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG[[1]](#titletitle_text_fn_299338_2_1_c)
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§ 25 Behindertenhilfegesetz, BHG · Planungsbeiträge und Baudarlehen

1. Zur Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG kann der Kanton Planungsbeiträge und Baudarlehen an die betriebsführende Trägerschaft bewilligen, sofern das Projekt nicht über Betriebsmittel finanzierbar ist.

2. Planungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlende Beiträge. Sie betragen höchstens 50 % der Planungskosten.

3. Baudarlehen sind zu verzinsen und zurückzuzahlen. Sie betragen höchstens 30 % der Baukosten.

4. Planungsbeiträge und Baudarlehen werden mittels Leistungsvereinbarung zwischen der betriebsführenden Trägerschaft und der BKSD geregelt.

5. Der Regierungsrat legt Eckwerte für die Leistungsvereinbarungen fest.

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