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853 BHGLAPhLAD CH-BL

§ 24 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Kosten und Vergütung bei ausserkantonalem Leistungsbezug

Finanzierung der Leistungen - Ausserkantonaler Leistungsbezug
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§ 24 Behindertenhilfegesetz, BHG · Kosten und Vergütung bei ausserkantonalem Leistungsbezug

1. Die Kosten und die Vergütung der IFEG-Leistungen richten sich bei ausserkantonalem Leistungsbezug nach den §§ 18-21 dieses Gesetzes, wobei als Pauschalen die Normkosten für personale Leistungen gemäss § 18 Abs. 2 und für nicht personale Leistungen gemäss § 19 Abs. 3 gelten.

2. Abweichungen regelt der Regierungsrat.

3. Können die Kosten für die ausserkantonalen Leistungen nicht in personale und nicht personale Leistungen aufgeteilt werden, legt die BKSD eine pauschale Aufteilung in Anlehnung an den innerkantonalen Durchschnittswert fest.

4. Die BKSD erteilt die Kostenübernahmegarantien im Rahmen des IVSE-Kostenverfahrens.

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