853
BHGLAPhLAD
CH-BL
§ 23 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Betriebsbeiträge an weitere Leistungen
Finanzierung der Leistungen - Weitere Leistungen an die Person mit Behinderung
§ 23 Behindertenhilfegesetz, BHG · Betriebsbeiträge an weitere Leistungen
1. Der Kanton gewährleistet mit Betriebsbeiträgen an Leistungserbringende die Beratung und Unterstützung im Rahmen des Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung.
2. Er kann Leistungserbringenden Betriebsbeiträge an die übrigen weiteren Leistungen zugunsten der Personen mit Behinderung gemäss § 9 dieses Gesetzes gewähren.