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§ 21 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Kantonsbeiträge für Personen mit Behinderung ohne oder mit reduzierten Ergänzungsleistungen

Finanzierung der Leistungen - Personale und nicht personale Leistungen
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§ 21 Behindertenhilfegesetz, BHG · Kantonsbeiträge für Personen mit Behinderung ohne oder mit reduzierten Ergänzungsleistungen

1. Sofern die Person mit Behinderung keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhält und ihre finanzielle Leistungskraft nicht ausreicht, gewährt ihr der Kanton Beiträge zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs bei nicht personalen Leistungen.

2. Die Berechnung und die Anpassung der Beiträge sowie das weitere Beitragsverfahren richten sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

3. Die BKSD verfügt die Kantonsbeiträge.

4. Die Meldepflicht gemäss § 20 Abs. 4 dieses Gesetzes gilt auch bei wesentlichen Änderungen in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrages gemäss Abs. 1 massgebenden Verhältnissen.

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