§ 20 Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) - Kantonsbeiträge für personale und nicht personale Leistungen
§ 20 Behindertenhilfegesetz, BHG · Kantonsbeiträge für personale und nicht personale Leistungen
1. Kantonsbeiträge an personale und nicht personale Leistungen werden nur ausgerichtet im Rahmen der bewilligten Bedarfsstufe und vorbehältlich § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes,
a. sobald und solange die Leistungen effektiv bezogen werden und
b. soweit keine zweckbestimmten Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen bezogen werden können.
2. Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der bezogenen Leistung, deren Zuordnung zu den Lebensbereichen sowie der zeitlichen Beanspruchung.
3. Kommt die Person mit Behinderung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes nicht nach und besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf zweckbestimmte Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen, werden die Kantonsbeiträge um die hypothetischen Einnahmen der Person mit Behinderung aus diesen zweckbestimmten Beiträgen und Leistungen reduziert.
4. Jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrages massgebenden Verhältnissen ist von der Person mit Behinderung oder ihrer Vertretung der BKSD unverzüglich zu melden.
5. Das Nähere regelt der Regierungsrat.